Ärztliche Aufklärung

Ärztliche Aufklärung von Patienten


Im Strafrecht hat die ärztliche Aufklärung von Patienten erhebliche Bedeutung. Bei Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen des Verdachts einer angeblichen Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB (Strafgesetzbuch) ist die Frage der Fehlerhaftigkeit einer ärztlichen Aufklärung nicht selten der Dreh- und Angelpunkt des eingeleiteten Strafverfahrens. Die ärztliche Aufklärung von Patienten ist fehleranfällig und birgt deshalb Strafbarkeitsrisiken.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung dar. Die Judikative berücksichtigt dabei nicht, ob der Heileingriff medizinisch indiziert war und lege artis mit Heilungswillen durchgeführt wurde.
Eine Strafbarkeit entfällt aber, wenn der Eingriff durch die (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten oder aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt war.
 
Eine wirksame Einwilligung setzt zunächst voraus, dass der Arzt den Patienten ordnungsgemäß über die Behandlung und deren Risiken aufgeklärt hat. Ausschlaggebend sind hier jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Die Patientenaufklärung wird in die Diagnose-, Risiko- und Verlaufsaufklärung unterteilt.
Die Sicherungsaufklärung (oder therapeutischen Aufklärung), bei der es als Teil der ärztlichen Nachbehandlung um Verhaltensinformationen an den Patienten zur Sicherstellung des Behandlungserfolges geht, ist nach der Rechtsprechung keine Aufklärung über die Behandlung und deren Risiken. Unterlaufen bei der Sicherungsaufklärung Fehler, dann wertet die Rechtsprechung diese als Behandlungsfehler und nicht als Aufklärungsfehler.
Des Weiteren muss der richtige Arzt die richtige Person zum richtigen Zeitpunkt in der richtigen Form und im richtigen Umfang aufklären. In der Praxis ergeben sich hier viele Probleme, die den Arzt teilweise erheblichen Strafbarkeitsrisiken aussetzen.
Hat der Arzt seine patientenbezogene Aufklärungspflicht verletzt, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass er sich strafbar gemacht hat. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (mutmaßliche Einwilligung). Der Strafverteidiger muss deswegen stets analysieren, aufgrund welcher Faktoren eine ärztliche Behandlung bzw. ein ärztlicher Eingriff gerechtfertigt sein könnte, so dass sich eine Strafbarkeit des ärztlichen Handelns nicht (mehr) unterstellen lässt.

Wurde der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt, dann kann er in die Behandlung wirksam einwilligen.
Erforderlich ist, dass er einwilligungsfähig war, keinen Willensmängeln unterlag und die Einwilligungserklärung ausdrücklich und vor Behandlungsbeginn erfolgte. Außerdem darf die Behandlung nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Arzt muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung handeln. Kann die Einwilligung des Patienten nicht rechtzeitig eingeholt werden, dann ist zu prüfen, ob der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (mutmaßliche Einwilligung). Bedeutung erlangt diese Frage etwa im Rahmen der Notfallmedizin und bei der intraoperativen Operationserweiterung. Fehlt die Einwilligung oder ist sie unvollständig und hätte sie aber rechtzeitig eingeholt werden können, dann kann sich der Arzt gegebenenfalls damit entlasten, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung trotzdem in den Eingriff eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).

Die Wirksamkeit einer ärztlichen Aufklärung ist im medizinischen Alltag und im Arztstrafrecht von erheblicher Bedeutung. Gerade im Arztstrafrecht zeigt die Erfahrung, dass die frühzeitige Beratung und Erarbeitung einer fundierten Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, auch um drohende Reputationsverluste so weit wie möglich abzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass vor Einsicht in die Ermittlungsakte keine Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen erheblich. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind deshalb unbedingt zu vermeiden.
*
Die Kanzlei DR. WILLE berät und begleitet Ärzte in allen Stadien eines Strafverfahrens.
Unsere speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts lassen uns Sachverhalte qualifiziert beurteilen. Wir entwickeln für Sie Verteidigungsstrategien und sind uns dabei der möglichen Folgen eines Strafverfahrens (Disziplinar-, Zulassungs- bzw. Approbationsentziehungsverfahren) bewusst. Wir beraten Sie in Compliance-Fragen.

Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

 * Rechtshinweis:
Die Inhalte dieser Website dienen lediglich der allgemeinen Information. Sie sind weder auf konkrete Fälle gerichtet noch beantworten sie konkrete Fragen. Bei den Angaben auf dieser Website handelt es sich demgemäß nicht um eine rechtliche Beratung. Sie stellen in keiner Weise einen Ersatz für professionelle Beratung durch hierzu qualifizierte Fachleute dar. Keinesfalls sollen Aussagen auf der Internet-Präsenz ohne eine qualifizierte fachkundige Anpassung auf den konkreten Fall übernommen werden. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf der Internet-Präsenz wird keinerlei Gewähr übernommen. Bei Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen sprechen Sie uns gerne an.
Share by: