Interview mit RA Dr. Florian Wille zum Problem bildbasierter sexualisierter Gewalt unter Jugendlichen: Rachepornos an Berliner Schulen: „Wenn du mich liebst, schickst du die Bilder“, in: Berliner Zeitung, 28.08.2023
Wir sind spezialisierte Anwälte im Sexualstrafrecht und beraten und verteidigen Beschuldigte
Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich.
Opfer von Sexualdelikten haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich einem von der Staatsanwaltschaft initiierten Strafverfahren mit einer Nebenklage anzuschließen.
Wir wissen, wie entscheidend es für Opfer von Straftaten ist, professionell und fachkundig beraten und vertreten zu werden. Ist man Opfer einer Sexualstraftat, dann ist es ratsam, mit der Vertretung der eigenen Interessen einen Strafverteidiger zu beauftragen, der auf das Sexualstrafrecht spezialisiert ist und der Verteidigung stets „auf Augenhöhe“ begegnen kann. Dies ist auch Angehörigen von minderjährigen Opfern, die auf der Suche nach einer Nebenklagevertretung sind, zu empfehlen.
Als Nebenkläger hat man eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren sowie Informationsrechte. Hervorzuheben ist vor allem die Möglichkeit, Anträge und Fragen zu stellen sowie Erklärungen abzugeben. Der Nebenkläger kann Rechtsmittel gegen einen unterbliebenen Schuldspruch einlegen. Daneben lassen sich im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahrens oftmals auch zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz oder Schmerzensgeld) durchsetzen.
Der Nebenkläger kann sich jederzeit von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen.
Wichtig: Die Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.
Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Nebenklagen im Bereich des Sexualstrafrechts. Dabei können wir auf unsere langjährige Erfahrung als Strafverteidiger zurückgreifen und sind auf die taktischen Überlegungen der Verteidigung vorbereitet. Wir kennen die „Spielregeln“ auf beiden Seiten. Mit unseren Kenntnissen setzen wir uns für unsere Mandanten ein, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheiten stets vertraulich. Aufgrund unserer Spezialisierung werden wir bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten tätig, bis hin zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Wir beraten Arbeitgeber und Unternehmen bei Fragen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz
Die aktuelle #MeToo-Debatte und der mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung implementierte Grundsatz „Nein-heißt-Nein“ haben allgemein zu einer erhöhten Sensibilisierung des Themas der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geführt. In Unternehmen wurden für solche Fälle ausgewiesene Anlaufstellen und Gleichstellungsstellen eingerichtet. Arbeitgeber und Unternehmen nehmen Missbrauchsvorwürfe und jegliche Form von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sehr ernst und sind daran interessiert, möglichst frühzeitig abzuklären, ob strafrechtliche Ermittlungen drohen und welche Handlungsgebote wahrzunehmen sind, um Versäumnisse und damit Konsequenzen für den Arbeitgeber und das Unternehmen zu verhindern.
Arbeitgeber und Unternehmen treffen nach dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gesetzliche Pflichten (§ 12 AGG), um Arbeitnehmer/-innen vor sexueller Belästigung und sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz zu schützen. Diese Schutzpflichten gelten unabhängig davon, ob die sexuellen Belästigungen von anderen Beschäftigten oder Dritten (Kunden oder Vertragspartnern) ausgehen. Ausschlaggebend ist nur, dass ein „betrieblicher Bezug“ vorhanden ist.
Deshalb gilt grundsätzlich, dass jede Beschwerde unbedingt ernst zu nehmen ist. Keine Reaktion des Arbeitgebers ist (nicht zuletzt wegen einer negativen Öffentlichkeitswirkung) definitiv die falsche Strategie!
● Zur Verhinderung von Reputationsschäden und Vorwürfen von Handlungsversäumnissen (nach dem AGG) beraten wir Arbeitgeber und Unternehmen in Bezug auf die richtige Vorgehensweise im Falle von strafrechtsbezogenen Beschwerden von Arbeitnehmern.
● Zur Sicherstellung von Präventionsmaßnahmen bieten wir Arbeitgebern und Unternehmen auch Beratungen, Fortbildungen sowie Schulungen (§ 12 AGG) auf dem juristisch komplexen Gebiet der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz an. Durch rechtzeitige Vorkehrungen und Anpassungen an die Anforderungen des AGG lassen sich Risiken für das Unternehmen minimieren.
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