Sexualstrafrecht

Sexualstrafrecht

Wir sind eine auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei, die bundesweit in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren mit dem Vorwurf von Sexualstraftaten beratend tätig wird und verteidigt.

Rechtsanwalt Dr. Florian Wille und Rechtsanwältin Dr. Laura Meller

Vorwürfe mit Sexualbezug (z.B. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) können jeden treffen. Ist man Beschuldigter einer Sexualstraftat, dann drohen nicht nur strafrechtliche, sondern auch soziale, private und berufliche Konsequenzen (negative Öffentlichkeitswirkung, berufliche bzw. disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur Untersagung der Berufsausübung, Verdachtskündigung, Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis).
Die Zahl der Anschuldigungen im Bereich des Sexualstrafrechts ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Zurückzuführen ist dies ist nicht zuletzt auf das reformierte Sexualstrafrecht, das seit Ende 2016 nun auch die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) unter Strafe stellt.

Grundsätzlich gilt im Bereich des Sexualstrafrechts, dass jede Anschuldigung unbedingt ernst zu nehmen ist.
Keine Reaktion des Beschuldigten ist in jedem Fall die falsche Vorgehensweise. Vielmehr ist es ratsam, sich direkt an einen auf das Gebiet des Sexualstrafrechts spezialisierten Anwalt zu wenden und zwar so früh wie möglich, um keine Handlungsmöglichkeiten zu versäumen.
Sexualstrafverfahren sind oft durch schwierige Beweislagen geprägt. Seit dem neuen Sexualstrafrecht kommen jetzt vermehrt Rechtsprobleme hinzu, denn oftmals ist gar nicht klar, wann ein Verhalten die Grenze strafwürdigen Verhaltens überschreitet. Fachbegriffe wie „sexuelle Belästigung“, „sexuelle Handlung“, „Erheblichkeit“ einer sexuellen Handlung, „Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens“ sind im Gesetz nicht definiert und bleiben unklar. Zugleich liefern diese gesetzesbedingten Unklarheiten der Verteidigung viele Ansatzpunkte bei ihrem Vorgehen.

Um diese Ansatzpunkte zu erkennen und den jeweiligen Sachverhalt richtig zu würdigen, sind langjährige Erfahrung und eine ausgewiesene Sachkenntnis auf dem Spezialgebiet des Sexualstrafrechts von großem Vorteil.

Ansatzpunkte für die Verteidigung bietet oftmals die Aussage des „Opferzeugen“, insbesondere wenn „Aussage-gegen-Aussage“ steht. Das ist gerade in Sexualstrafverfahren häufig der Fall.
Rechtsanwalt Dr. Florian Wille ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Gebiet der „Aussage-gegen-Aussage“ im Sexualstrafrecht spezialisiert. Dr. Wille hat im Jahr 2012 zu dieser Thematik sein juristisches Fachbuch „Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren“ im Springer-Verlag veröffentlicht. In diesem Buch beschäftigt er sich ausführlich mit den Beschuldigtenrechten und der forensischen Beweislehre (insb. der Aussagepsychologie). Das Fachbuch wird in der einschlägigen Fachliteratur regelmäßig zitiert.

„Die Verurteilung des Angeklagten steht und fällt mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit des einzigen Belastungszeugen.“

Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9
Monographie Dr. Florian Wille Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren Defizitäre Angeklagtenrechte in Deutschland und Österreich und deren Korrekturmöglichkeiten
Wann eine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vorliegt, erklärt Dr. Wille in seinem Fachbuch:
Bei einer sog. „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation ist „allein ohne weitere Sachbeweise sowie andere Personalbeweise die Aussage des einzigen „Opferzeugen“ Grundlage für eine Verurteilung oder einen Freispruch des Täters.“ (Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
Hier kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des „Opferzeugen“ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage an. Denn:
„Es liegt eine „Patt-Situation“ vor, in welcher der „Opferzeuge“ behauptet, sexuell genötigt oder missbraucht worden zu sein und der vermeintliche Täter hingegen aussagt, sexuelle Handlungen überhaupt nicht oder solche mit dem Einverständnis des vermeintlichen Opfers vorgenommen zu haben.“ (Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
Das Gericht muss dann entscheiden, ob es den Ausführungen des „Opferzeugen“ glaubt oder den Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Belästigung, der sexuellen Nötigung oder dem sexuellen Missbrauch freispricht. Mit anderen Worten:

Die Verurteilung des Angeklagten steht und fällt mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit des einzigen Belastungszeugen.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)

Die Rechtsprechung verlangt deshalb bei einer „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonders sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.
Es ist unerlässlich, dass der auf „Aussage-gegen-Aussage“ spezialisierte Anwalt mit den aussagepsychologischen Methodenanforderungen vertraut ist und Zeugenaussagen analysieren kann. Bei der kritischen Würdigung einer Zeugenaussage ist zunächst zu prüfen, ob der „Opferzeuge“ über die Fähigkeiten zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage verfügt (sog. Aussagetüchtigkeit). Bei der sich anschließenden Prüfung der sog. Aussagequalität findet anhand festgelegter Kriterien eine Aussageanalyse statt. Schließlich erfolgt eine Würdigung der Begleitumstände und Rahmenbedingungen der Aussageentstehung und Aussagegenese, die für die Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von besonderer Bedeutung sind (sog. Aussagevalidität). Fragen einer möglichen Falschbeschuldigung und mögliche Quellen für eine suggestive Beeinflussung des „Opferzeugen“ spielen an dieser Stelle eine besondere Rolle.
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AKTUELLES ZUM SEXUALSTRAFRECHT

Interview mit RA Dr. Florian Wille zum Problem bildbasierter sexualisierter Gewalt unter Jugendlichen: Rachepornos an Berliner Schulen: „Wenn du mich liebst, schickst du die Bilder“, in: Berliner Zeitung, 28.08.2023

Durch unsere langjährige Erfahrung und ausgewiesene Fachkenntnis im Sexualstrafrecht und bei Sexualdelikten, insbesondere auf dem Sondergebiet  „Aussage-gegen-Aussage“ verfügen wir über das Wissen um die Methodik der Glaubwürdigkeitsprüfung und der Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen.
Für eine erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht sind interdisziplinäre Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtspsychologie (insbesondere der Aussagepsychologie), aber auch der forensischen Psychiatrie, der Kriminalistik, der Kriminologie, der Rechtsmedizin und der IT-Forensik unerlässlich.

Wir können im Bedarfsfall eine erfahrene kanzleiinterne Team-Verteidigung garantieren.

Nicht selten wird zur wissenschaftlichen Untermauerung des Verteidigungsvorbringens eine Zusammenarbeit mit eigenen Sachverständigen (Gutachtern) angebracht sein. Bei Bedarf arbeiten wir mit forensischen Sachverständigen zusammen und können so jederzeit auch ein verlässliches interdisziplinäres Team zusammenstellen. Wir haben ein Netzwerk spezialisierter Kollegen aus anderen Rechtsbereichen, mit denen wir effizient kooperieren.

Mit unseren Spezialkenntnissen als Anwälte für Sexualstrafrecht setzen wir uns für unsere Mandanten ein, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 

Sprechen Sie uns jederzeit vertraulich - auch zur Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung - an. Aufgrund unserer Spezialisierung werden wir bundesweit tätig, d.h. vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten einschließlich dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht.

  Die Kanzlei DR. WILLE steht Ihnen mit Büros in Mainz und Mannheim bei allen Anliegen in Bezug auf das Sexualstrafrecht zur Verfügung.
  • Beratung und Verteidigung

    Wir sind spezialisierte Anwälte im Sexualstrafrecht und beraten und verteidigen Beschuldigte


    • Sie rechnen mit einer Strafanzeige?
    • Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren?
    • Es wurde Anklage gegen Sie erhoben?
    • Sie sind bereits anwaltlich vertreten und wollen zusätzlich einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Verteidiger beauftragen?
    • Sie sind an der Einholung einer profunden Zweitmeinung interessiert? 

    Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich. 

  • Nebenklagevertretung

    Opfer von Sexualdelikten haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich einem von der Staatsanwaltschaft initiierten Strafverfahren mit einer Nebenklage anzuschließen.

    Wir wissen, wie entscheidend es für Opfer von Straftaten ist, professionell und fachkundig beraten und vertreten zu werden. Ist man Opfer einer Sexualstraftat, dann ist es ratsam, mit der Vertretung der eigenen Interessen einen Strafverteidiger zu beauftragen, der auf das Sexualstrafrecht spezialisiert ist und der Verteidigung stets „auf Augenhöhe“ begegnen kann. Dies ist auch Angehörigen von minderjährigen Opfern, die auf der Suche nach einer Nebenklagevertretung sind, zu empfehlen.

    Als Nebenkläger hat man eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren sowie Informationsrechte. Hervorzuheben ist vor allem die Möglichkeit, Anträge und Fragen zu stellen sowie Erklärungen abzugeben. Der Nebenkläger kann Rechtsmittel gegen einen unterbliebenen Schuldspruch einlegen. Daneben lassen sich im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahrens oftmals auch zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz oder Schmerzensgeld) durchsetzen.

    Der Nebenkläger kann sich jederzeit von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen.

    Wichtig: Die Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.

    Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Nebenklagen im Bereich des Sexualstrafrechts. Dabei können wir auf unsere langjährige Erfahrung als Strafverteidiger zurückgreifen und sind auf die taktischen Überlegungen der Verteidigung vorbereitet. Wir kennen die „Spielregeln“ auf beiden Seiten. Mit unseren Kenntnissen setzen wir uns für unsere Mandanten ein, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.


    Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheiten stets vertraulich. Aufgrund unserer Spezialisierung werden wir bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten tätig, bis hin zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.

  • Beratung von Unternehmen

    Wir beraten Arbeitgeber und Unternehmen bei Fragen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz


    Die aktuelle #MeToo-Debatte und der mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung implementierte Grundsatz „Nein-heißt-Nein“ haben allgemein zu einer erhöhten Sensibilisierung des Themas der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geführt. In Unternehmen wurden für solche Fälle ausgewiesene Anlaufstellen und Gleichstellungsstellen eingerichtet. Arbeitgeber und Unternehmen nehmen Missbrauchsvorwürfe und jegliche Form von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sehr ernst und sind daran interessiert, möglichst frühzeitig abzuklären, ob strafrechtliche Ermittlungen drohen und welche Handlungsgebote wahrzunehmen sind, um Versäumnisse und damit Konsequenzen für den Arbeitgeber und das Unternehmen zu verhindern.

    Arbeitgeber und Unternehmen treffen nach dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gesetzliche Pflichten (§ 12 AGG), um Arbeitnehmer/-innen vor sexueller Belästigung und sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz zu schützen. Diese Schutzpflichten gelten unabhängig davon, ob die sexuellen Belästigungen von anderen Beschäftigten oder Dritten (Kunden oder Vertragspartnern) ausgehen. Ausschlaggebend ist nur, dass ein „betrieblicher Bezug“ vorhanden ist.

    Deshalb gilt grundsätzlich, dass jede Beschwerde unbedingt ernst zu nehmen ist. Keine Reaktion des Arbeitgebers ist (nicht zuletzt wegen einer negativen Öffentlichkeitswirkung) definitiv die falsche Strategie!

    ● Zur Verhinderung von Reputationsschäden und Vorwürfen von Handlungsversäumnissen (nach dem AGG) beraten wir Arbeitgeber und Unternehmen in Bezug auf die richtige Vorgehensweise im Falle von strafrechtsbezogenen Beschwerden von Arbeitnehmern.

    ● Zur Sicherstellung von Präventionsmaßnahmen bieten wir Arbeitgebern und Unternehmen auch Beratungen, Fortbildungen sowie Schulungen (§ 12 AGG) auf dem juristisch komplexen Gebiet der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz an. Durch rechtzeitige Vorkehrungen und Anpassungen an die Anforderungen des AGG lassen sich Risiken für das Unternehmen minimieren. 

Besuchen Sie uns auch auf unserer Seite

www.anwaelte-sexualstrafrecht.de

Wir sind Strafverteidiger für Sexualstrafrecht, Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht, Anwalt für Sexualdelikte und Sexualstrafrecht, Rechtsanwalt Sexualstrafrecht.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*


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Letzte Aktualisierung: 8. März 2024
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