Beratung | Vertretung im Strafrecht

Beratung | Vertretung im Strafrecht

Die Kanzlei DR. WILLE hat sich auf alle Fragen rund um das Strafrecht spezialisiert.
Neben der klassischen Strafverteidigung praktizieren wir eine umfassende strafrechtliche Beratung sowie Unternehmensvertretung.
Wir vertreten Geschädigte von Straftaten während laufender Ermittlungen und in Strafprozessen.

Von unseren Standorten in Mainz und Mannheim aus sind wir bundesweit tätig.

Strafverteidigung

Beschuldigte haben das Recht, zu jeder Zeit einen frei gewählten Verteidiger beizuziehen, ohne dass ihnen die Ausübung dieses Rechts in irgendeiner Weise nachteilig ausgelegt werden darf. Ebenso haben Beschuldigte das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen. Viele Mandanten befürchten jedoch, dass ihr Schweigen von den Ermittlungsbehörden negativ ausgelegt werden könnte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat aber eindeutig festgestellt, dass negative Schlüsse aus dem Schweigeverhalten des Beschuldigten unzulässig sind (vgl. etwa BGHSt 42, 139 (152)).


Erhält man als Beschuldigter Kenntnis von einem gegen sich laufenden Strafverfahren, ist die Belastung regelmäßig groß. Es empfiehlt sich deshalb, direkt einen Strafverteidiger bzw. einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren, der im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden geübt ist und alle weiteren notwendigen Schritte einleiten kann. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind unbedingt zu vermeiden.


► Hat man als Beschuldigter eine Vorladung zur Vernehmung erhalten, kann der Anwalt den Beschuldigten vom persönlichen Erscheinen bei der Polizei entschuldigen und Akteneinsicht beantragen. Mit der Akteneinsicht verschafft sich der Verteidiger einen professionellen Überblick, was genau dem Beschuldigten überhaupt zur Last gelegt wird und er kann eine effektive Verteidigungsstrategie planen. Eine möglichst frühzeitige Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren ist deshalb ratsam. Vor Einsicht in die Ermittlungsakte sollte grundsätzlich keine Einlassung zur Sache abgegeben werden. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen groß.


► Bekommt man eine Anklageschrift zugestellt, ist das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen. Das heißt, die Staatsanwaltschaft hat die Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt, weil sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgeht, dass es zu einer Verurteilung kommen wird. Sollte der Beschuldigte bisher noch keinen Anwalt beigezogen haben, sollte unverzüglich ein spezialisierter Strafverteidiger kontaktiert werden. Der Verteidiger überprüft, wie gründlich die Ermittlungen seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft geführt wurden, ob sich Rechtsprobleme stellen, und ob ein Gerichtsverfahren nicht doch noch abgewendet werden kann.


► Wird einem Beschuldigten ein Strafbefehl zugestellt, dann hat sich die Justiz dazu entschieden, das Strafverfahren in einem rein schriftlichen Verfahren, also ohne Durchführung einer Hauptverhandlung, zu erledigen. Für den Beschuldigten ist dies auf den ersten Blick eine Erleichterung, da ein öffentliches Gerichtsverfahren ausbleibt. Jedoch ist hier zu beachten, dass der Strafbefehl einer Verurteilung gleichsteht und zwar mit all seinen negativen Folgen. Abhängig von der im Strafbefehl verhängten Strafe gilt man z.B. als vorbestraft und erhält einen Eintrag im Führungszeugnis, wodurch etwa der berufliche Werdegang deutlich beeinträchtigt sein kann. Die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, sollte deshalb gründlich überdacht werden, am besten mit der Unterstützung eines spezialisierten Strafverteidigers, der umgehend die Akten anfordert und fachkundig überprüft.

Unbedingt zu berücksichtigen ist die Einspruchsfrist, die ab Zustellung des Strafbefehls nur zwei Wochen beträgt. Nach Ablauf der Frist ist ein Einspruch nicht mehr möglich und man gilt als rechtskräftig verurteilt!


DR. WILLE Rechtsanwälte mit Büros in Mainz und Mannheim ist auf das Strafrecht spezialisiert und wird bundesweit tätig, d.h. vom Beginn strafrechtlicher Ermittlungen bei allen Staatsanwaltschaften und vor allen deutschen Strafgerichten bis hin zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.


Strafrechtliche Beratung

Anwaltlicher Beratungsbedarf kann aus den unterschiedlichsten Gründen bestehen:


► Es wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder man befürchtet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Rechtssuchende möchte sich vorab über die eventuellen Reaktionsmöglichkeiten informieren. Ist eine strafrechtliche Vertretung angezeigt? Welche juristischen Möglichkeiten kommen in Betracht? Welche persönlichen und beruflichen Konsequenzen sind zu erwarten und wie kann diesen begegnet werden?


► Dem Rechtssuchenden kann es um die Einholung einer Zweitmeinung gehen, etwa bzgl. der Verteidigungsstrategie oder der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.


► Der Rechtssuchende möchte sich bezüglich der Hinzuziehung eines zweiten Verteidigers bzw. eines weiteren, auf ein bestimmtes Gebiet spezialisierten Verteidigers in ein Verteidigerteam beraten lassen.


► Strafrechtliche Beratungen von Arbeitgebern und Unternehmen stellen sich, wenn strafrechtliche Sachverhalte im Arbeits-/ Unternehmensumfeld auftauchen, und man ggf. noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren möchte, mit welchen Konsequenzen für den Arbeitgeber oder das Unternehmen zu rechnen ist.


Zur Vermeidung von Regelverstößen beraten wir Arbeitgeber und Unternehmen bei der Erstellung vorbeugender organisatorischer Maßnahmen. Wir beraten bei der Erarbeitung von Compliance-Programmen und geben Ratschläge zur deren praktischer Umsetzung im Arbeitsalltag, um das Unternehmen selbst, aber auch seine Mitarbeiter vor Reputationsschäden, Bußgeldern oder gar Strafen zu schützen. Sind Mitarbeiter hinreichend über bestehende Ge- und Verbote informiert, können sie ihr Bewusstsein für Risikosituationen verbessern und so dazu beitragen, Risiken zu verringern.


DR. WILLE Rechtsanwälte (Mainz - Mannheim) berät Privatpersonen und Unternehmen in jedem Stadium eines Strafverfahrens – bei Bedarf auch bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Sprechen Sie uns jederzeit vertraulich an.


Nebenklagevertretung

Opfer einer Straftat haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich einem von der Staatsanwaltschaft initiierten Strafverfahren mit einer Nebenklage anzuschließen.

Bedeutung erlangt die Nebenklage insbesondere bei schwerwiegenden Aggressionsdelikten, z.B. bei Sexual- und Kapitaldelikten, aber auch im Bereich der gewerblichen Schutzrechte und im Urheberrecht bzw. Medienstrafrecht.

Angehörige von Opfern sind in bestimmten Fällen zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Als Nebenkläger hat man eine weite Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren sowie Informationsrechte. Hervorzuheben ist vor allem die Möglichkeit, Anträge und Fragen zu stellen sowie Erklärungen abzugeben. Der Nebenkläger kann Rechtsmittel gegen einen unterbliebenen Schuldspruch einlegen. Daneben lassen sich im Rahmen des sogenannten Adhäsionsverfahrens oftmals auch zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz oder Schmerzensgeld) durchsetzen.


Wichtig: Der Nebenkläger kann sich jederzeit von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen. Die Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.


Wir wissen, wie entscheidend es für Opfer von Straftaten ist, professionell und fachkundig beraten und vertreten zu werden. Ist man Opfer einer Straftat, dann ist es ratsam, mit der Vertretung der eigenen Interessen einen spezialisierten Strafverteidiger zu beauftragen, welcher der Verteidigung stets „auf Augenhöhe“ begegnen kann. Dies ist auch Angehörigen von minderjährigen Opfern, die auf der Suche nach einer Nebenklagevertretung sind, zu empfehlen.

DR. WILLE Rechtsanwälte mit Büros in Mainz und Mannheim vertritt regelmäßig Nebenklagen. Dabei können wir auf unsere langjährige Erfahrung als Strafverteidiger zurückgreifen und sind auf die taktischen Überlegungen der Verteidigung bestens vorbereitet. Wir kennen die „Spielregeln“ auf beiden Seiten und werden als sog. "Opferanwalt" tätig.


Sprechen Sie uns im Bedarfsfall jederzeit vertaulich an.


Vertretung von Unternehmen

Das deutsche Strafrecht kennt keine Strafbarkeit von Unternehmen. Ausschließlich die hinter einem Unternehmen stehenden natürlichen Personen können sich strafbar machen. Dennoch können auch Unternehmen eigenständig mit Sanktionen belegt werden:


► Nach § 30 OWiG kann eine Verbandsgeldbuße unmittelbar gegen das Unternehmen verhängt werden. Voraussetzung ist jedoch schuldhaftes Handeln eines Organs oder leitenden Mitarbeiters (Geschäftsführer, Vorstand, Vorstandsmitglied, persönlich Haftende der KGaA, Abwickler).


► Neben § 30 OWiG kann das Unternehmen auch durch Einziehung gem. § 73b StGB sanktioniert werden.


► Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) muss ein Unternehmen, das durch eine Zuwiderhandlung einen höheren als den zulässigen Preis erzielt hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis (Mehrerlös) abführen, soweit es ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zurückerstattet hat.


► Des Weiteren können einem Unternehmen unterschiedlichste Maßnahmen außerhalb des Strafrechts auferlegt werden, mit teilweise gravierenden Folgen. Exemplarisch seien hier genannt: Gewerberechtliche Maßnahmen (z.B. die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO) und vergaberechtliche und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen (z.B. Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 21 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG oder § 21 Abs. 1 S. 1 AEntG).


Sind Unternehmen (potentielle) Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren, dann können sie sich in jeder Lage des Verfahrens, also bereits im Ermittlungsverfahren, von einem selbst gewählten Verteidiger vertreten lassen. Der „Unternehmensverteidiger“ übt die Rechte des nebenbeteiligten Unternehmens aus. Er kann Akteneinsicht beantragen, Beweisanträge stellen, das Fragerecht ausüben und Rechtsmittel einlegen. Seine Korrespondenz zum vertretenen Unternehmen ist geschützt und unterliegt der Beschlagnahmefreiheit.


Durch einen auf das Strafrecht spezialisierten Vertreter kann das Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf das Strafverfahren nehmen, um beeinträchtigende Nebenfolgen abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.


Sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit vertraulich an.


Zeugenbeistand

Ist man als Zeuge zu einer polizeilichen Vernehmung geladen, muss man seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2017 dieser Ladung Folge leisten und grundsätzlich auch eine Aussage machen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde lag.

Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, sich jederzeit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand zu bedienen. Das Recht einen Zeugenbeistand beizuziehen, gilt selbstverständlich auch für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Vernehmungen.


Ratsam ist die Konsultation eines auf das Strafrecht spezialisierten Anwalts insbesondere dann, wenn man sich als Zeuge mit seiner Aussage selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen könnte. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob dem potentiellen Zeugen ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zustehen könnte.


Oftmals werden beim Verdacht auf eine Straftat sogenannte Vorermittlungsverfahren oder Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt geführt. Es kann deshalb sein, dass man als Zeuge vorgeladen und vernommen wird, bevor man im weiteren Verlauf der Ermittlungen (offiziell) einen Beschuldigtenstatus erlangt.


Sie möchten sich vor ihrer Zeugenvernehmung rechtlich beraten lassen?

Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich.

Share by: