Vermögensstrafrecht

Vermögensstrafrecht - Korruptionsstrafrecht


Vermögensstrafrecht

Vermögensstrafverfahren sind omnipräsent und weite Teile des Wirtschaftslebens davon betroffen. Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern bei den Landgerichten sind bundesweit zur Verfolgung von Vermögensdelikten eingerichtet worden. Eine fundierte Beratung und Verteidigung sowohl von individuell Betroffenen als auch von Unternehmen ist deshalb unerlässlich.

Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB)

In Wirtschaftsstrafverfahren sind der Betrug und die Untreue jene Delikte, die im Zentrum der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden stehen. Beide Tatbestände sind äußerst komplex und in der Praxis regelmäßig von schwierigen Abgrenzungsfragen und Rechtsfragen begleitet.
Gleichzeitig eröffnen die rechtlich anspruchsvollen Sachverhalte des Wirtschaftslebens vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Denn ob man sich mit seinem Handeln tatsächlich eines Betrugs oder einer Untreue strafbar gemacht hat, ist häufig nicht so eindeutig, wie es anfangs scheint. Jedenfalls bieten die wirtschaftlichen Sachverhalte oftmals viele Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.
Von hoher Praxisrelevanz sind sowohl der Vorwurf des angeblichen Kapitalanlagebetrugs § 264a StGB, des Versicherungsmissbrauchs § 265 StGB, des Kreditbetrugs § 265b StGB, des Subventionsbetrugs § 264 StGB als auch der Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit Sportwetten nach §§ 265c, 265d, 265e StGB.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Den Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) gibt es seit den 90er Jahren. Mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG), das Anfang 2020 in Kraft getreten ist, hat der deutsche Gesetzgeber das Geldwäscherecht erneut der EU-Geldwäscherichtlinie angepasst und im Vergleich zum GwG von 2017 zahlreiche Regelungen geändert:
  • Erweiterung des Kreises der Verpflichteten. Betroffen ist sowohl der Finanzbereich als auch der Nichtfinanzbereich, etwa
    • Anbieter von digitalen Zahlungsmitteln (Kryptowerte)
    • die Immobilienbranche (öffentliche/private Versteigerer)
    • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (insbesondere Galeristen und Auktionatoren)
    • Vereine und Rechtsanwälte bei steuerlichen Hilfeleistungen
  • Teilweise Senkung der Grenze für Bargeldgeschäfte (der Bargeldschwellenwert sinkt beim Handel mit Edelmetallen von 10.000 Euro auf 2.000 Euro)
  • Erweiterung der Risikomanagementverpflichtung für Immobilienmakler und Güterhändler
  • Ausweitung der Sorgfaltspflichten, z.B. von Immobilienmaklern, wenn Kauf- oder Verkaufsverträge oder Miet- oder Pachtverträge vermittelt werden, bei denen die Nettokaltmiete oder -pacht den Betrag von monatlich 10.000 Euro übersteigt
  • Auferlegung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister (Verstöße gegen Meldepflichten etwa sind bußgeldbewehrt)
  • Harmonisierung des PeP-Status (politisch exponierte Personen).
  • Erweiterte Sanktionen (Bußgeldtatbestände)
  • Verbesserung der Vernetzung von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
Insgesamt hat sich der Gefährdungsbereich für alle Teilnehmer des Wirtschaftslebens extrem ausgeweitet und deshalb auch den Bedarf an strafrechtlicher Beratung und Verteidigung deutlich erhöht.
Geschütztes Rechtsgut des Vermögensstrafrechts ist das Eigentum bzw. das Vermögen einer anderen Person. Zu den Vermögensdelikten zählen deshalb ebenso der Diebstahl (§ 242 StGB) und die Unterschlagung (§ 246 StGB). Auch die Delikte Raub (§ 249 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) gehören hierher, wenn nicht nur das Vermögen eines anderen angegriffen wird, sondern zugleich die Freiheit einer Person.
Die Kanzlei DR. WILLE berät und verteidigt bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Vermögensstrafrechts. Aufgrund der meist komplexen Sach- oder Rechtsfragen und den vielfältigen Verteidigungsmöglichkeiten im Vermögensstrafrecht (insbesondere vor dem Hintergrund strafprozessualer Instrumentarien, „Deal“ bzw. „Verständigung“ im Strafverfahren zwischen dem Beschuldigten und der Justiz gemäß § 257c StPO) empfiehlt es sich, als Beschuldigter keine Aussage zu machen, solange kein spezialisierter Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat. Zeugen haben jederzeit die Möglichkeit, einen Anwalt ihrer Wahl hinzuzuziehen.
Wir stehen Ihnen mit Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung. Sprechen Sie uns jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Korruptionsstrafrecht

Seit geraumer Zeit sind die Ermittlungsbehörden im Bereich des Korruptionsstrafrechts sensibilisiert. Ausweislich des aktuellen Bundeslagebilds Korruption des Bundeskriminalamts wurden im Jahre 2018 mehr als 50 % aller Ermittlungen wegen des Verdachts auf Korruption eingeleitet, weil die Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit anderweitig geführten Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für Korruptionsstraftaten erblickten. In circa 20 % der Fälle kam der Anstoß für die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Korruption von externen bzw. anonymen Hinweisgebern. Steht der Tatverdacht einmal im Raum, dann nehmen die Schwerpunktstaatsanwaltschaften ihre Ermittlungen auf. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind die Folge. Nicht selten wird Untersuchungshaft wegen vermeintlicher Flucht- oder Verdunklungsgefahr angeordnet.

Dabei ist häufig gar nicht klar definiert, wo die Grenze zwischen gesellschaftlich zulässigem und tatsächlich strafbarem Verhalten verläuft.
Auch die Bereiche der öffentlich privaten Partnerschaft (ÖPP/PPP), des Sponsorings und der Drittmittelforschung sind hiervon betroffen. Dies ist, insbesondere für Unternehmen, gravierend, zumal der Gesetzgeber dabei ist, die Korruptionsstrafbarkeit weiter auszuweiten.

Korruptionsstraftatbestände sind etwa:
  • § 299 StGB (Bestechlichkeit/ Bestechung)
  • §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit/ Bestechung im Gesundheitswesen)
  • §§ 331, 333 StGB (Vorteilsannahme/ -gewährung im Amt)
  • §§ 332, 334 StGB (Bestechlichkeit/ Bestechung im Amt)
  • §§ 108b, 108e StGB (Wählerbestechung/ Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)
  • § 119 BetrVG (Beeinflussung von Betriebsratswahlen)
Ein Bußgeldtatbestand findet sich in § 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG (Vorteilsgewährung in der Hauptversammlung).

Delikte, die bei Verdacht auf Korruption typischerweise mitverfolgt werden, sind etwa die Untreue (§ 266 StGB) und Steuerdelikte (§ 370 AO).
Die Kanzlei DR. WILLE berät und verteidigt bundesweit auf dem gesamten Gebiet des Korruptionsstrafrechts. Die Erfahrung zeigt, dass es ratsam ist, möglichst frühzeitig dem staatlichen Ermittlungsapparat entgegenzutreten, um aktiv Einfluss auf das Strafverfahren nehmen zu können. Denn: Ob ein Verhalten tatsächlich als Korruption bewertet werden kann, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Oftmals ist es erforderlich, die gesellschaftliche Adäquanz von Verhaltensweisen und deren fehlende Strafbarkeit darzulegen oder beispielsweise das fehlende Wissen um eine Amtsträgereigenschaft aufzuzeigen.
Im Vermögensstrafrecht und Korruptionsstrafrecht
  • beraten und verteidigen wir individuell Beschuldigte
  • vertreten wir Unternehmen in Bußgeldverfahren
  • begleiten wir Mitarbeiter von Unternehmen zu Vernehmungen als Zeugenbeistand
  • beraten wir bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Anzeigenerstattung
  • unterstützen wir geschädigte Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Strafverfahren
Wir stehen Ihnen mit Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung. Sprechen Sie uns jederzeit an.
zurück

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

* Rechtshinweis:
Die Inhalte dieser Website dienen lediglich der allgemeinen Information. Sie sind weder auf konkrete Fälle gerichtet noch beantworten sie konkrete Fragen. Bei den Angaben auf dieser Website handelt es sich demgemäß nicht um eine rechtliche Beratung. Sie stellen in keiner Weise einen Ersatz für professionelle Beratung durch hierzu qualifizierte Fachleute dar. Keinesfalls sollen Aussagen auf der Internet-Präsenz ohne eine qualifizierte fachkundige Anpassung auf den konkreten Fall übernommen werden. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf der Internet-Präsenz wird keinerlei Gewähr übernommen. Bei Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen sprechen Sie uns gerne an.
Share by: