Produktstrafrecht

Produktstrafrecht


Das Produktstrafrecht wird auch als Strafrechtliche Produkthaftung bezeichnet. Das Inverkehrbringen von mangel- bzw. fehlerhaften Produkten oder erbrachten Leistungen bzw. Gegenständen birgt für Angehörige eines Unternehmens enorme strafrechtliche Risiken (sogenanntes Produktrisiko).
Von produktstrafrechtlichen Vorwürfen kann jede Branche betroffen sein. Strafrechtliche Ermittlungen werden in Deutschland derzeit ausschließlich gegen die Angehörigen eines Unternehmens und nicht gegen das Unternehmen selbst geführt. Trotzdem muss bei der Verteidigung von Beschuldigten in einem produktstrafrechtlichen Verfahren bedacht werden, dass solche Verfahren stets auch Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen haben. Neben erheblichen Imageschäden sind für Unternehmen die direkten wirtschaftlichen Folgen bedeutend. Nach § 30 OWiG kann ein Unternehmen selbst mit einer Geldbuße belangt werden. Bei Verletzung von Aufsichtspflichten kann gegen den Inhaber eines Unternehmens eine Geldbuße gemäß § 130 OWiG verhängt werden. Ebenso sind bei der Strafverfolgung von Angehörigen eines Unternehmens die §§ 73 ff. StGB (Einziehung) im Blick zu behalten.

Bekannte Problemfelder im Produktstrafrecht sind beispielsweise:
  • Instruktionsfehler und Beobachtungsfehler
  • Verstöße gegen Rückrufpflichten
  • Kausalitätszusammenhänge zwischen Produktverwendung und Schadenseintritt oder der Verantwortlichkeit (Stichwort: Arbeitsteilung und Vertrauensgrundsatz).

Bei dem Vorwurf, durch ein von einem Unternehmen vertriebenes Produkt sei es beim Endkonsumenten zu Gesundheitsschäden gekommen, die als strafbare Körperverletzung zu werten sei, ermitteln die Strafverfolgungsbehörden nach den allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs zum Schutz von Leib und Leben (§§ 223 ff. StGB, beim Vorwurf der Tötung: §§ 212, 222 StGB).

Es existieren im Bereich der Produkthaftung allerdings auch spezielle Strafnormen und Bußgeldvorschriften. Exemplarisch seien genannt:
  • § 40 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz)
  • §§ 8, 9 BauPG (Bauproduktengesetz)
  • §§ 26, 27 ff. ChemG (Chemikaliengesetz)
  • § 15 WRMG (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz)
  • §§ 19, 20 GÜG (GrundstoffüberwachungsG)
  • § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Gegenständen)
  • §§ 58, 59, 60 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch)
  • §§ 38, 39 GenTG (Gentechnikgesetz)
  • §§ 48 ff. WeinG (Weingesetz)
  • §§ 95, 96, 97 AMG (Arzneimittelgesetz)
  • §§ 40 ff. MPG (Medizinproduktegesetz)

Spezielle Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht sind für eine erfolgreiche Beratung und Verteidigung wesentlich. Denn strafrechtliche Produktverfahren unterscheiden sich erheblich von zivilrechtlichen Produkthaftungsverfahren, bei denen es um Schadenersatzansprüche geht. Das Produktstrafrecht sanktioniert demgegenüber ein mit einem Produkt in Zusammenhang stehendes Tun oder Unterlassen. Die Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige Beratung und Verteidigung grundsätzlich sowohl im Interesse der Mitarbeiter als auch des betroffenen Unternehmens liegt.

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