Medienstrafrecht

Medienstrafrecht

„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Wird ein strafrechtlicher Vorwurf gegen Angehörige der Medienbranche erhoben oder sind sie Zeugen in einem Strafverfahren, dann ist das Gebiet des Medienstrafrechts tangiert.

Hier treffen Straf-, Presse- und Urheberrecht aufeinander.
„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Wird ein strafrechtlicher Vorwurf gegen Angehörige der Medienbranche erhoben oder sind sie Zeugen in einem Strafverfahren, dann ist das Gebiet des Medienstrafrechts tangiert.
Hier treffen Straf-, Presse- und Urheberrecht aufeinander.
Medienrechtliche Fragestellungen sind stets im Lichte des Grundgesetzes, insbesondere der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), der Kunstfreiheit (Art. 5  Abs. 3 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu bewerten. Gleichzeitig müssen hier strafprozessuale Besonderheiten beachtet werden, wie etwa das Beschlagnahmeverbot von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen (§ 97 Abs. 5 StPO) und das spezielle Zeugnisverweigerungsrecht von Medienangehörigen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO). 
Strafrechtliche Vorwürfe, die im Zusammenhang mit Medienprodukten gemacht werden, betreffen auch Unternehmen.

Im Bereich des investigativen Journalismus stellen sich strafrechtliche Probleme typischerweise im Zusammenhang mit:
  • Recherchearbeiten
  • Berichterstattungen und Veröffentlichungen
  • Verwendung rechtswidrig erlangter Informationen
Die Überschreitung der verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen des investigativen Journalismus kann auch für Redakteure sowie Verleger bzw. Herausgeber von Druckerzeugnissen strafrechtliche Konsequenzen haben.

Zu den Strafnormen, die für Medienangehörige im Rahmen ihrer Berufsausübung relevant sind, zählen:
  • Die Strafnormen der einzelnen Landespressegesetze
  • Die Ehrschutzdelikte des Strafgesetzbuchs (wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185 ff. StGB)
  • § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
  • § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
  • § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses)
  • § 202a StGB (Ausspähen von Daten)
  • § 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse)
  • Die Staatsschutzdelikte des Strafgesetzbuchs
  • § 33 KunstUrhG (Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses entgegen der §§ 22, 23 KunstUrhG)
  • § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke)
  • § 107 UrhG (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)
  • § 108 UrhG (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
  • § 108a UrhG (Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung)
  • § 108b UrhG (Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen)
  • § 27 JuSchG (Jugendschutz)
  • § 119 Abs. 3 Nr. 2 WpHG (Empfehlen oder Verleiten zu Insidergeschäften)
  • § 119 Abs. 3 Nr. 3 WpHG (Unbefugtes Offenlegen von Insiderinformationen)

Das Medienstrafrecht ist ein Spezialbereich des Strafrechts. Ist man mit medienstrafrechtlichen Problemen konfrontiert, empfiehlt es sich, einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Im Medienstrafrecht:
  • beraten und verteidigen wir Beschuldigte
  • beraten und vertreten wir Medienunternehmen
  • beraten wir bei der Abwägung der Vor- und Nachteile bei der Erstattung einer Strafanzeige
  • begleiten wir Zeugen und Geschädigte einer Medienstraftat durch das Strafverfahren

Wichtig: Als Geschädigter einer Straftat nach §§ 106 bis 108b UrhG und § 33 KunstUrhG (Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses entgegen der §§ 22, 23 KunstUrhG) hat man nach § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO die Möglichkeit, sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen. Nebenkläger haben eine umfassende Beteiligungsbefugnis im Strafverfahren, wobei insbesondere die Befugnis zur Ablehnung von Sachverständigen und das Beweisantragsrecht hervorzuheben sind. Die  Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.

Die Kanzlei DR. WILLE wird bundesweit tätig. Wir stehen Ihnen mit Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jederzeit. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

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