Das Betäubungsmittelstrafrecht ist außerhalb vom Strafgesetzbuch (StGB) im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) sowie im neuen Cannabisgesetz (CanG) geregelt.
Die Straflosigkeit des reinen Konsums bedeutet nicht die Straflosigkeit von Erwerb und Besitz
Unterschieden werden muss nunmehr nach der neuen Rechtslage mit dem Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetz, welches seit dem 1. April 2024 gilt, grundsätzlich zwischen den sogenannten "weichen" Drogen - hier Cannabis - und den "harten Drogen" (z.B. Amphetamin, Kokain, LSD, XTC...).
Das neue Cannabisgesetz gilt für Cannabis (Marihuana, Haschisch) und erlaubt Erwachsenen den Besitz für den Eigenkonsum und den privaten Eigenanbau von kleineren Mengen Cannabis. Näheres hierzu ist dem Cannabisgesetz zu entnehmen. Nach wie vor gibt es aber auch nach dem neuen Cannabisgesetz strafbare Handlungen im Umgang mit Cannabis, z.B. wenn bestimmte Mengen beim Besitz überschritten werden oder Handel getrieben wird.
Das Betäubungsmittelgesetz sieht mit § 29 Abs. 1 BtMG wie bisher für Besitz und Erwerb von "harten" Drogen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Ob einem eine Freiheits- oder eine Bewährungsstrafe drohen kann, hängt stets vom Einzelfall ab (etwa vom bisherigen Lebenswandel, z.B. etwaigen Vorstrafen). Es ist aber auch vom jeweiligen Bundesland abhängig, wie hart eine Strafe ausfallen kann. Von Geld- bis Freiheitsstrafen kommt grundsätzlich alles in Betracht. Es ist allseits bekannt, dass sogar jeder Gerichtsbezirk seine eigenen „Straftarife“ hat.
Ganz allgemein kann man sagen, dass Drogendelikte weder bei der Polizei- und Staatsanwaltschaft noch bei den Gerichten als Bagatelldelikte gelten. Schon der einmalige Besitz von Betäubungsmitteln kann eine Verurteilung zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe nach sich ziehen. Mit Hausdurchsuchungen muss man bei Drogendelikten jederzeit rechnen. Ebenso mit dem Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden wie der Überwachung der Telekommunikation (Telefonüberwachung) und verdeckter Ermittler. Auch Gelegenheitskonsumenten und Käufer kleinerer Mengen Drogen können von solchen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden betroffen sein.
Haben Sie Kenntnis von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren oder befürchten Sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dann sollten Sie so schnell wie möglich Kontakt zu einem spezialisierten Strafverteidiger aufnehmen. Selbst wenn Drogen entdeckt wurden, sollte der Beschuldigte keine unbedachte Aussage machen. Denn ohne Aktenkenntnis lässt sich gar nicht beurteilen, was die Ermittlungsbehörden in der Hand haben, z.B. ob es belastende Zeugenaussagen gibt. Ohne Absprache mit einem Anwalt sollte man deshalb keine Angaben machen!
Die Grenze der „nicht geringen Menge“ ist für die Strafhöhe relevant
Regelmäßig drohen harte Sanktionen, wenn der Besitz von Drogen eine bestimmte Menge überschreitet. Gerichte machen Strafhöhen von der Menge des Drogenbesitzes abhängig. Man unterscheidet zwischen „geringer Menge“, „normaler Menge“ und „nicht geringer Menge“.
Die Rechtsprechung zieht die Grenze der „nicht geringen Menge“ wie folgt:
Je „besser“ die Qualität, desto höher der Wirkstoffgehalt und somit auch das Risiko, die Grenze der „nicht geringen Menge“ zu überschreiten.
Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft lässt sichergestellte Drogen anhand von Laboruntersuchungen auf ihren Wirkstoffgehalt überprüfen (sog. Wirkstoffgutachten). Nur bei deutlich erkennbar „kleinen Mengen“ wird regelmäßig auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet.
Regelmäßig ermittelt die Justiz wegen „Handeltreibens“ mit Drogen, wenn der Besitz eine gewisse Menge überschreitet.
Anhand der „nicht geringen Menge“ bestimmt sich vor allem, ob dem Beschuldigten ein Verbrechenstatbestand der §§ 29a, 30, 30a BtMG mit Mindestfreiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren zur Last gelegt werden kann:
● Nach § 29a Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erlangt zu haben.
● Nach § 30 S. 1 Nr. 4 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
● Nach § 30a Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
● Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Wichtig: Je nach Einzelfall kann eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren drohen, wenn man in einer Wohnung oder in einem Auto gleichzeitig Drogen und bestimmte Gegenstände, die objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sind (etwa Messer), aufbewahrt.
● Nach § 29 Abs. 3 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt angebaut, hergestellt oder mit ihnen Handel getrieben zu haben oder ohne Handel zu treiben, Betäubungsmittel eingeführt, ausgeführt, veräußert, abgegeben, sonst in den Verkehr gebracht, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft zu haben, und dabei gewerbsmäßig zu handeln.
Anders als zu vermuten, wird eine Gewerbsmäßigkeit von den Strafverfolgungsbehörden schnell angenommen. Gewerbsmäßig handelt man nämlich schon, wenn man sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Dabei genügt es bereits, wenn man bei der ersten Tatbegehung in der entsprechenden Absicht handelt.
● Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer als eine Person von über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgegeben oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 BtMG verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen zu haben.
Verteidigungstaktische Fragen stellen sich:
Im Betäubungsmittelrecht stellen sich bei der Verteidigung oftmals taktische Fragen, zumal hier häufig gegen mehrere Personen ermittelt wird und nicht immer ganz klar ist, ob die Polizei jemanden noch als Zeugen oder schon als Beschuldigten führt.
Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG besagt, dass das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, ganz von Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (sog. Aufklärungshilfe), oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass bestimmte Straftaten nach dem BtMG, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können (sog. Präventionshilfe).
Nach § 31 BtMG können also Beschuldigte mit der Justiz einen „Deal“ eingehen. Allerdings:
Das BtMG im Medizinstrafrecht
Die Vorschriften des BtMG dienen den Strafverfolgungsbehörden nicht nur zur Bekämpfung der „klassischen“ Rauschgiftkriminalität. Die Straftatbestände des BtMG sind auch im Bereich des Medizinstrafrechts von Relevanz. weiterlesen...
Das Herstellen und das Vertreiben von Arzneimitteln wird vom Gesetzgeber besonders stark überwacht und fortlaufend neu bewertet. Viele Verhaltensweisen, bei denen früher nur ein Bußgeld drohte, sind nun strafbewehrt. Es geht insbesondere um verunreinigte Arzneimittel, verschreibungspflichtige Medikamente und Fertigarzneimittel.
Die straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften im Arzneimittelstrafrecht finden sich in den §§ 95 ff. AMG (Arzneimittelgesetz).
Besonders schwere Verstöße gegen das Arzneimittelrecht werden als Straftat nach §§ 95, 96 AMG geahndet. Es kommen aber auch Vorschriften des allgemeinen Strafrechts in Betracht, etwa die Körperverletzung nach §§ 223 f., 226 StGB. Für geringere Verstöße sieht das Gesetz in § 97 AMG Bußgelder vor.
Sogar fahrlässiges Handeln ist nach § 96 AMG strafbewehrt. Im übrigen ist die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit auf Verstöße gegen das „Allgemeine Strafrecht“ beschränkt, insbesondere in Gestalt der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).
Ergänzt wird das AMG insbesondere durch §§ 40 ff. MPG (Medizinproduktegesetz).
Seit 2015 gilt in Deutschland zur Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport das Antidopinggesetz (AntiDopG). Mittlerweile widmen sich auch die Strafverfolgungsbehörden dem Thema der Dopingbekämpfung.
Werden verbotene Substanzen bzw. Arzneimittel eingesetzt oder verwendet, um die sportliche Leistung zu steigern, dann spricht man von Doping. Bekannte Dopingmitteln sind etwa Anabolika, Wachstumshormone und Erythropoietin (EPO). Blut- und Gendoping lässt sich als Beispiel für eine verbreitete Dopingmethode anführen.
Selbstdoping ist strafbar
Entgegen der immer noch anzutreffenden Annahme ist Selbstdoping strafbar.
Auch Hobbysportler bzw. Freizeitsportler dürfen nicht dopen.
Hobbysportler/ Freizeitsportler können sich beim Erwerb und Besitz einer nicht geringen Menge von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings strafbar machen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AntiDopG).
Spitzensportlern oder Personen, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen, ist es insbesondere verboten, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen (§ 3 AntiDopG). Auch hier sind bereits Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Eigendoping verboten. Die Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode ist verboten, wenn diese Anwendung ohne medizinische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen.
Herstellen, Handeltreiben oder Verschreiben von Dopingmitteln:
Beim Herstellen, Handeltreiben oder Verschreiben von Dopingmitteln hat der Gesetzgeber den Strafbarkeitsradius (wie auch im Betäubungsmittelstrafrecht) weit gefasst. Insbesondere ein Handeltreiben wird seitens der Ermittlungsbehörden schnell angenommen. Deshalb kann bereits außerhalb organisierter und professioneller Strukturen die Weitergabe von Dopingmitteln unter Hobbysportlern bzw. Freizeitsportlern ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Hohe Strafen drohen:
Hobbysportlern/ Freizeitsportlern drohen bei Erwerb und Besitz einer nicht geringen Menge von Dopingmitteln zum Zweck des Dopings Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (§ 4 Abs. 1 AntiDopG). Sogar der Versuch ist strafbewehrt (§ 4 Abs. 3 AntiDopG).
Spitzensportlern oder Personen, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen, und die das Selbstdoping mit der Absicht verfolgen, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, können ebenfalls Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen (§ 4 Abs. 1 AntiDopG). Der Versuch ist strafbar (§ 4 Abs. 3 AntiDopG).
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe sind auch beim Herstellen, Handeltreiben oder Verschreiben von Dopingmitteln möglich (§ 4 Abs. 1 AntiDopG). Auch hier ist bereits der Versuch strafbar (§ 4 Abs. 3 AntiDopG).
In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren, z. B. dann, wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet ist, ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben wird oder ein banden- oder gewerbsmäßiges Handeln vorliegt.
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