Arbeitsstrafrecht

Arbeitsstrafrecht


Vorrangig richtet sich das Arbeitsstrafrecht an den Arbeitgeber. Es wird daher auch als Arbeitgeberstrafrecht bezeichnet.
Der deutsche Staat legt Inhabern von Unternehmen arbeitsrechtliche Pflichten auf, bei deren Verstoß straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen drohen:

Schutz von Arbeitnehmern
Zum einen werden Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitnehmer zu schützen und die Arbeitsbedingungen entsprechend auszugestalten.
Bei Arbeitsunfällen etwa ermitteln die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts der (fahrlässigen) Körperverletzung bzw. Tötung nach §§ 223 ff., 229, 222 StGB.
Weitere wichtige betriebsspezifische Tatbestände im Strafrecht sind:
  • § 233 StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft)
  • § 263 StGB (Arbeitsbetrug)
  • § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt („Sozialabgabenhinterziehung“))
  • § 370 Abs. 1 AO (Lohnsteuerhinterziehung)
  • § 291 StGB (Lohnwucher)
  • § 319 StGB (Baugefährdung)
  • Aktuelles: Arbeitgeberpflichten zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz [weiterlesen...]

    Die aktuelle #MeToo-Debatte und der mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung implementierte Grundsatz „Nein-heißt-Nein“ haben allgemein zu einer erhöhten Sensibilisierung des Themas der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geführt. In Unternehmen wurden für solche Fälle ausgewiesene Anlaufstellen und Gleichstellungsstellen eingerichtet. Arbeitgeber und Unternehmen nehmen Missbrauchsvorwürfe und jegliche Form von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sehr ernst und sind daran interessiert, möglichst frühzeitig abzuklären, ob strafrechtliche Ermittlungen drohen und welche Handlungsgebote wahrzunehmen sind, um Versäumnisse und damit Konsequenzen für den Arbeitgeber und das Unternehmen zu verhindern.

    Arbeitgeber und Unternehmen treffen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gesetzliche Pflichten (§ 12 AGG), um Arbeitnehmer/-innen vor sexueller Belästigung und sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz zu schützen. Diese Schutzpflichten gelten unabhängig davon, ob die sexuellen Belästigungen von anderen Beschäftigten oder Dritten (Kunden oder Vertragspartnern) ausgehen. Ausschlaggebend ist nur, dass ein „betrieblicher Bezug“ vorhanden ist.

    Deshalb gilt grundsätzlich, dass jede Beschwerde unbedingt ernst zu nehmen ist. Keine Reaktion des Arbeitgebers ist (nicht zuletzt wegen einer negativen Öffentlichkeitswirkung) definitiv die falsche Strategie!


    Beratung von Arbeitgebern und Unternehmen bei Fragen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz

    Zur Verhinderung von Reputationsschäden und Vorwürfen von Handlungsversäumnissen (Vorwürfen nach dem AGG) beraten wir Arbeitgeber und Unternehmen in Bezug auf die richtige Vorgehensweise im Falle von strafrechtsbezogenen Beschwerden von Arbeitnehmern.

    Als Präventionsmaßnahmen bieten wir Arbeitgebern und Unternehmen auch Beratungen, Fortbildungen und Schulungen (§ 12 AGG) auf dem juristisch komplexen Gebiet der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz an. Durch rechtzeitige Vorkehrungen und Anpassungen an die Anforderungen des AGG lassen sich Risiken für das Unternehmen minimieren.

Schutz des Arbeitsmarktes
Hier geht es um den gegen den Unternehmer gerichteten Vorwurf, durch sein Handeln oder Unterlassen negativ auf Institutionen der Arbeitswelt eingewirkt zu haben.
Die arbeitsstrafrechtlichen Delikte sind auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt. Ermittelt wird regelmäßig wegen des Verdachts auf:
  • Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB (Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen) und nach § 266a Abs. 2 StGB (Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen)
  • § 15 AÜG: illegale Arbeitnehmerüberlassung
  •  §§ 95, 96 AufenthG: illegale Ausländerbeschäftigung
  • § 10 SchwarzArbG: illegale Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
Die Gefahr, in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten, ist beträchtlich, nicht zuletzt, weil die Behörden ihre Ermittlungen auch aufgrund von anonymen Strafanzeigen aufnehmen.

Im Bereich des Arbeitsstrafrechts wird auch gegen Arbeitnehmer ermittelt, etwa wegen des Verdachts auf Verletzung von Geheimhaltungspflichten (etwa wegen § 353b StGB, § 85 GmbHG, § 23 GeschGehG) oder wegen eines Anstellungsbetrugs bzw. Spesenbetrugs (§ 263 StGB).

Im Arbeitsstrafrecht
  • beraten und verteidigen wir Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren und erarbeiten effektive Verteidigungsstrategien, wobei wir neben straf- und bußgeldrechtlichen Folgen auch die „weiteren“ negativen Folgen für das betroffene Unternehmen im Blick behalten, z.B. den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
  • beraten wir geschädigte Unternehmen bei der Abwägung der Vor- und Nachteile bei der Erstattung einer Strafanzeige.
  • unterstützen wir geschädigte Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Strafverfahren.
Wichtig: Als Geschädigter einer Straftat nach § 23 GeschGehG hat man gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO die Möglichkeit, sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen. Nebenkläger haben eine weite Beteiligungsbefugnis im Strafverfahren, wobei insbesondere die Befugnis zur Ablehnung von Sachverständigen und das Beweisantragsrecht hervorzuheben sind. Die Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.*

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

* Rechtshinweis:
Die Inhalte dieser Website dienen lediglich der allgemeinen Information. Sie sind weder auf konkrete Fälle gerichtet noch beantworten sie konkrete Fragen. Bei den Angaben auf dieser Website handelt es sich demgemäß nicht um eine rechtliche Beratung. Sie stellen in keiner Weise einen Ersatz für professionelle Beratung durch hierzu qualifizierte Fachleute dar. Keinesfalls sollen Aussagen auf der Internet-Präsenz ohne eine qualifizierte fachkundige Anpassung auf den konkreten Fall übernommen werden. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf der Internet-Präsenz wird keinerlei Gewähr übernommen. Bei Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen sprechen Sie uns gerne an.
Share by: