Arztstrafrecht-BtMG

Betäubungsmittelrecht im Arztstrafrecht


Die Vorschriften des Betäubungsmittelstrafrechts dienen den Strafverfolgungsbehörden nicht nur zur Bekämpfung der „klassischen“ Rauschgiftkriminalität.
Die Straftatbestände des BtMG sind auch im Bereich des Arztstrafrechts von Relevanz.

Die Behörden ermitteln hier z.B. wegen:

Unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte (§ 29 Abs. 1 BtMG)
Auch gegen Ärzte wird wegen des Vorwurfs der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln ermittelt, wenn sie Betäubungsmittel ohne die nach § 3 BtMG erforderliche Erlaubnis oder ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §13 BtMG, § 5 BtMVV abgeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich auch ein Substitutionsarzt strafbar, wenn er sich im Rahmen einer Substitutionsbehandlung nicht an die Voraussetzungen der § 13 BtMG, § 5 BtMVV hält (BGH, Beschluss v. 27.05.2014 – 2 StR 354/13).
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Mitgabe von vordosierten Substitutionsmitteln durch den Arzt eine Abgabe von Betäubungsmitteln nach  § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG darstelle. Eine Abgabe sei gegeben, wenn es dem Empfänger freigestellt werde, über die Betäubungsmittel zu verfügen und er an den Betäubungsmitteln Besitz erlange. Die Abgabe sei unerlaubt, wenn der Arzt nicht über eine Erlaubnis gem. § 3 BtMG verfüge. Denn auch ein Arzt sei nicht generell von der Erlaubnispflicht befreit. Gem. § 13 Abs. 1 BtMG dürfe der Arzt Betäubungsmittel lediglich verschreiben, verabreichen oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln sei dagegen - von dem Ausnahmefall des nicht einschlägigen § 13 Abs. 1a BtMG abgesehen - nur im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke erlaubt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2  BtMG). Dementsprechend lasse auch die auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 BtMG erlassene Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, die in § 5 BtMVV die Voraussetzungen für eine ärztliche Substitutionsbehandlung normiere, eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch den Arzt nicht zu. Die Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt sei daher auch dann strafbar, wenn sie im Rahmen einer Substitutionsbehandlung erfolge.

Unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG)
Hat man als Arzt keine Erlaubnis nach § 3 BtMG und ist auch nicht von der Erlaubnispflicht nach § 4 BtMG befreit, aber dennoch im Besitz von Betäubungsmitteln, dann ist eine Strafbarkeit wegen Betäubungsmittelbesitz möglich.

Verschreiben, Verabreichen oder Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1 BtMG (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG)

Abgabe von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 2 BtMG (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BtMG)
Tierärzte und deren Personal können sich bei der Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BtMG strafbar machen. Die in Anlage III des BtMG bezeichneten Betäubungsmittel nach dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.

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Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

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