Korruption Arztstrafrecht

Korruption im Gesundheitswesen


Die sogenannte Korruption im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen) steht im Interesse der Ermittlungsbehörden. Obwohl es noch keine zuverlässigen Daten über Ausmaß und Umfang der Korruption im Gesundheitswesen gibt, wird dennoch häufig von einer „Korruptionsanfälligkeit“ im Gesundheitswesen gesprochen. Jedenfalls ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit im Gesundheitswesen relativ hoch, da nicht nur die Staatsanwaltschaften mögliche korruptive Verhaltensweisen überwachen, sondern auch die Krankenkassen. Gar nicht so selten erstatten auch Ärzte gegen Kollegen Anzeige wegen des Verdachts der Korruption. Es geht etwa um die kostenlose Abgabe von Medizinprodukten an Patienten (z.B. Blutzuckermessgeräte oder Verbandsmaterial), aber auch um die Anreize zur Teilnahme an Unbedenklichkeitsstudien, um das Verhalten von Ärzten nach Fortbildungsveranstaltungen, um Zuwendungen (etwa Boni oder „Kick-Back-Zahlungen“) an Ärzte für die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial an Laborpraxen oder Kliniken, um Zuwendungen von Pharmaunternehmen an Ärzte mit dem Ziel der Beeinflussung des Verschreibungsverhaltens bestimmter Präparate, um Zusammenschlüsse (z.B. Unternehmensbeteiligungen oder Kooperationen), Partnerfactorings bei Zahnärzten und Dentallaboren sowie um Fragen der Abrechnungssysteme (z.B.: wer zahlt einzelne Posten).

Wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger Kooperation und strafrechtlicher Korruption?
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Ärzte verunsichert sind, ob bestehende oder geplante Kooperationsbeziehungen Strafbarkeitsrisiken in sich bergen. Das ist ein prekärer Zustand, denn teilweise ist etwa eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Arzneimittelherstellern (Pharmaunternehmen) sogar gesetzlich vorgeschrieben (z.B. bei Unbedenklichkeitsstudien).
Tatsächlich ist auch in der juristischen Praxis unklar, wann man sich als Arzt einer Korruption nach §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen) strafbar macht. Die entscheidenden Fragen lässt der Gesetzgeber schlicht offen, z.B.: Was genau heißt eigentlich „unlauter“ im Gesundheitswesen? Was bedeutet hier Sozialadäquanz? Wann ist eine Gegenleistung noch angemessen?
Ob man sich als Arzt einer Korruption strafbar gemacht hat, ist also stets eine Frage des Einzelfalls.
Diese unklare Rechtslage hat allerdings auch dazu geführt, dass sich Ärzte vermehrt untereinander wegen Korruptionsverstößen anzeigen und die Staatsanwaltschaft dann wegen des Verdachts der Korruption ermittelt. Es ist die Aufgabe der Verteidigung, die gesellschaftliche Adäquanz von Verhaltensweisen im Gesundheitswesen und deren fehlende Strafbarkeit darzulegen. So liefert z.B. § 69 Abs. 1 SGB V (Sozialgesetzbuch V) gute Argumente dafür, dass der konventionelle Wettbewerbsbegriff im Gesundheitswesen gerade nicht gilt.

Gerade im Arztstrafrecht zeigt die Erfahrung, dass die frühzeitige Beratung und Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, auch um drohende Reputationsverluste so weit wie möglich abzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass vor Einsicht in die Ermittlungsakte keine Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen groß. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind deshalb unbedingt zu vermeiden.
Die Kanzlei DR. WILLE berät und begleitet Ärzte in allen Stadien eines Strafverfahrens.
Unsere speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts lassen uns Sachverhalte qualifiziert beurteilen. Wir entwickeln für Sie Verteidigungsstrategien und sind uns dabei der möglichen Folgen eines Strafverfahrens (Disziplinar-, Zulassungs- bzw. Approbationsentziehungsverfahren) bewusst. Wir beraten Sie in Compliance-Fragen.

Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

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