Arztstrafrecht-TPG

Transplantationsgesetz (TPG) im Arztstrafrecht


Das TPG beinhaltet spezielle Strafvorschriften, die den verbotenen Organ- und Gewebehandel (§§ 17, 18 TPG) und Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des TPG (§ 19 TPG) sanktionieren.

Nach § 18 TPG macht sich strafbar, wer Organ- und Gewebehandel entgegen § 17 TPG betreibt. Umfasst ist nicht nur das Handeltreiben, sondern auch die Entnahme, die Übertragung oder auch das Übertragenlassen von Organen und Geweben (§ 1a TPG). Der gewerbsmäßige Organhandel wird nach § 18 Abs. 2 TPG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Aus Verteidigungssicht wichtig sind insbesondere mögliche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe für den die Transplantation durchführenden Arzt, da sich seine Patienten grundsätzlich in einer gesundheitlichen Notsituation befinden.

Wichtig: Nach § 5 Nr. 17 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht für den Täter eines Organ- und Gewebehandels nach § 18 TPG auch dann, wenn der verbotene Organ- und Gewebehandel im Ausland begangen wurde, sofern der Täter zum Tatzeitpunkt Deutscher ist.

§ 19 TPG enthält verschiedene Straftatbestände, die Verstöße gegen Vorschriften des TPG sanktionieren:
  • Strafbare Organ- und Gewebeentnahme bei lebenden Spendern (§ 19 Abs. 1 TPG)
    Geahndet werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine zulässige Organ- und Gewebespende beim Lebenden nach den §§ 8 bis 8c TPG.
    § 19 Abs. 1 Nr. 2 TPG schränkt den Empfängerkreis von nicht regenerierungsfähigen Organen ein. Die Zulässigkeit sog. Cross-over-Lebendspenden ist stets abhängig vom Einzelfall.
  • Strafbare Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern (§ 19 Abs. 2 TPG)
    Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Entnahme von Organen oder Geweben nach §§ 3 bis 4a TPG nicht vor, steht eine Strafbarkeit im Raum.
    Der Spender muss zu Lebzeiten in die Entnahme eingewilligt haben. Hat er einen Entnahme widersprochen, ist die Entnahme unzulässig. Fehlen sowohl eine Einwilligung als auch ein Widerspruch, dann hat der zuständige Arzt die nächsten Angehörigen oder eine vom Spender bestimmte Person zu befragen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung für den Spender treffen.
    Des Weiteren muss der Tod des Spenders nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft  festgestellt worden sein. Den Richtlinien der BÄK kommt hier besondere Bedeutung zu.
    Es gilt der Arztvorbehalt, das heißt der Eingriff darf nur durch einen Arzt vorgenommen werden. § 3 Abs. 2 S.2 TPG und § 4a Abs. 1 S. 2 TPG statuieren Ausnahmen vom Arztvorbehalt bei Gewebeentnahmen.
Strafbare Manipulation von Patientendaten (§ 19 Abs. 2a TPG)
§ 10 Abs. 3 TPG schreibt zum einen eine Dokumentationspflicht und zum anderen ein Manipulationsverbot für den im Transplantationszentrum tätigen Arzt fest:
Die nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TPG für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 S. 3 zu übermitteln. Den von einem Arzt  beauftragten  Personen ist es verboten, für eine Meldung nach § 13 Abs. 3 S. 3 TPG den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder bei der Meldung nach § 13 Abs. 3 S. 3 TPG einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln, um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Abs. 3 S. 2 TPG zu bevorzugen.
Wer absichtlich entgegen § 10 Abs. 3 S. 2 TPG den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt, dokumentiert oder übermittelt, wird nach § 19 Abs. 2a TPG mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Strafbare Verletzung von Vorschriften zum Daten- und Geheimnisschutz (§ 19 Abs. 3 TPG)
Nach § 19 Abs. 3 TPG können sich Personen strafbar machen, die entgegen § 2 Abs. 4 S. 1 oder S. 4 eine Auskunft erteilen oder übermitteln, entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verarbeiten oder entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 (auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3) personenbezogene Daten offenbaren oder verarbeiten. Ein Strafantrag ist für die Verfolgung der Tat nicht erforderlich.

Bußgeldtatbestände sieht das Transplantationsgesetz in § 20 TPG vor, die bestimmte Verstöße gegen das TPG und Rechtsverordnungen, die aufgrund des TGP erlassen wurden, sanktionieren.

Gerade im Arztstrafrecht zeigt die Erfahrung, dass die frühzeitige Beratung und Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, auch um drohende Reputationsverluste so weit wie möglich abzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass vor Einsicht in die Ermittlungsakte keine Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen erheblich. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind deshalb unbedingt zu vermeiden.
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Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

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