Unterlassene Hilfeleistung

Unterlassene Hilfeleistung im Arztstrafrecht


Nach § 323 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.
Bei der Berufsausübung stellt sich eine Strafbarkeit nach § 323c StGB für Ärzte insbesondere, wenn die Versorgung von Notfallpatienten wegen einer überfüllten Notaufnahme abgelehnt werden muss. Nach der Rechtsprechung ist auch die plötzliche und bedrohliche Verschlimmerung einer Krankheit ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB.
Ein Suizidversuch stellt nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls einen Unglücksfall nach § 323c StGB dar und kann den Arzt zu Rettungsmaßnahmen verpflichten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 festgestellt, dass § 323c StGB nicht zu Rettungsmaßnahmen verpflichte, wenn eine autonome Entscheidung der suizidwilligen Person vorliege (gemäß § 1901a Abs. 1 BGB), da die ärztliche Hilfeleistung dann dem erklärten Willen des Sterbewilligen zuwiderlaufe (BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 132/18). Es existiere keine ärztliche Pflicht zum Handeln gegen den erklärten Willen des Suizidenten.
Ermitteln die Strafverfolgungsbehörden wegen des Vorwurfs ärztlichen Fehlverhaltens nach § 323c StGB, dann ist genau zu prüfen, ob eine ärztliche Hilfeleistung im konkreten Einzelfall tatsächlich erforderlich und zumutbar war.
Gerade im Arztstrafrecht zeigt die Erfahrung, dass die frühzeitige Beratung und Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, auch um drohende Reputationsverluste so weit wie möglich abzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass vor Einsicht in die Ermittlungsakte keine Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen erheblich. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind deshalb unbedingt zu vermeiden.*
Die Kanzlei DR. WILLE berät und begleitet Ärzte in allen Stadien eines Strafverfahrens.
Unsere speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts lassen uns Sachverhalte qualifiziert beurteilen. Wir entwickeln für Sie Verteidigungsstrategien und sind uns dabei der möglichen Folgen eines Strafverfahrens (Disziplinar-, Zulassungs- bzw. Approbationsentziehungsverfahren) bewusst. Wir beraten Sie in Compliance-Fragen.

Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

* Rechtshinweis:
Die Inhalte dieser Website dienen lediglich der allgemeinen Information. Sie sind weder auf konkrete Fälle gerichtet noch beantworten sie konkrete Fragen. Bei den Angaben auf dieser Website handelt es sich demgemäß nicht um eine rechtliche Beratung. Sie stellen in keiner Weise einen Ersatz für professionelle Beratung durch hierzu qualifizierte Fachleute dar. Keinesfalls sollen Aussagen auf der Internet-Präsenz ohne eine qualifizierte fachkundige Anpassung auf den konkreten Fall übernommen werden. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf der Internet-Präsenz wird keinerlei Gewähr übernommen. Bei Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen sprechen Sie uns gerne an.
Share by: