Für den Vertragsarzt gilt das sog. „Gebot der persönlichen Leistungserbringung“. Handelt es sich um eine delegierbare Leistung, dann kann der Arzt diese allerdings als persönlich erbrachte Leistung abrechnen, auch wenn er die Leistung nicht selbst erbracht hat. Erbringt der Arzt jedoch eine Leistung nicht persönlich, sondern lässt er die Leistung durch einen anderen (z.B. das nichtärztliche Personal) erbringen, obwohl diese Leistung nicht oder zumindest nicht auf diese Weise delegiert werden durfte, dann ist die Abrechnung der Leistung falsch. Das gilt auch, wenn die Behandlungsleistung lege artis erbracht wurde. Das „Gebot der persönlichen Leistungserbringung“ gilt auch für Vertragsärzte in einem MVZ (Medizinischen Versorgungszentrum).
Nach § 15 Abs. 1 S. 2 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag-Ärzte) sind persönliche Leistungen auch ärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte gemäß § 32b Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte), soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden können.
Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, und vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen sind (nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Ärtze-ZV), können hingegen Behandlungsleistungen nicht an genehmigte Assistenten und angestellte Ärzte delegieren, ohne dass sie ihren Honoraranspruch einbüßen.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ist nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä die Leistungserbringungsgemeinschaft bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen, wenn sich also Ärzte zur gemeinsamen Nutzung medizinisch-technischer Einrichtungen und Geräte zusammenschließen. Gerätebezogene Untersuchungsleistungen können nach fachlicher Weisung durch einen der beteiligten Ärzte persönlich in seiner Praxis oder in einer gemeinsamen Einrichtung durch einen gemeinschaftlich beschäftigten angestellten Arzt nach § 32b Ärzte-ZV erbracht und von dem anweisenden Arzt als persönliche Leistung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden. Nach § 15 Abs. 4 BMV-Ä sind Laboratoriumsleistungen (Basisuntersuchungen) des Abschnitts 32.2 des EBM bei Erbringung in der Laborgemeinschaft jedoch nicht als persönliche Leistung des Vertragsarztes abrechnungsfähig. Hier muss die Laborgemeinschaft ihre Leistungen direkt gegenüber der regional zuständigen KV abrechnen („Gebot der Direktabrechnung“, vgl. Bundessozialgericht Urteil v. 08.08.2018, B 6 KA 24/17 R).
Für den Privatarzt sind bei der Frage der Abrechenbarkeit nicht persönlich erbrachter Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ insbesondere relevant: die falsche Abrechnung von Laborleistungen, die nicht in den Praxisräumen des abrechnenden Arztes erbracht werden (Basislaborleistungen und Speziallaborleistungen) und die falsche Abrechnung von Wahlarztleistungen. Problematisch ist die Wahlarztleistung, wenn die Behandlungsleistung nicht vom Wahlarzt erbracht wird, dieser aber abrechnet. Das gilt sowohl für den stationären Krankenhausaufenthalt als auch für die Chefarztambulanz.
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