Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrecht


Unternehmensinsolvenzen sind seit geraumer Zeit im Visier der Strafverfolgungsbehörden. Nicht zuletzt deshalb, weil regelmäßig die Annahme vorherrscht, dass bei weit mehr als 50 % der Unternehmensinsolvenzen Straftaten begangen werden. Es ist gängige Praxis, dass das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitteilt und die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Mitteilung die Insolvenzakten beizieht, um sie auf das Vorliegen von Straftaten zu überprüfen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen wegen des Verdachts auf Bankrott und Insolvenzverschleppung sind deshalb keine Seltenheit.
Umso wichtiger ist es, den komplexen Problemen strafrechtlicher Insolvenzverfahren mit einem vertieften wirtschaftlichen Verständnis zu begegnen. Der beauftragte Strafverteidiger wird grundsätzlich Akteneinsicht in alle Strafakten und alle Insolvenzakten nehmen und die Unterlagen der Finanzbuchhaltung auswerten. Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit muss ermittelt werden. Fragen bezüglich der Fälligkeit der Forderung, der Streitbefangenheit der Forderung sowie späterer Raten- oder Stundungsvereinbarungen bieten dabei Ansatzpunkte für die Verteidigung.

Als Straftatbestände im Insolvenzstrafrecht kommen in Betracht:
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 und Abs. 5 InsO)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
  • Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
  • Betrug (Lieferantenbetrug, Stundungsbetrug, § 263 StGB)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
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