Wettbewerbsstrafrecht

Wettbewerbsstrafrecht


Dem Wettbewerbsstrafrecht liegt der Vorwurf unlauterer und unerlaubter Wettbewerbshandlungen zugrunde. Mutmaßliche schwerwiegende Verstöße gegen den freien und unverfälschten Wettbewerb werden nicht nur kartell- bzw. zivilrechtlich verfolgt. Unternehmensvertretern drohen auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen. Unternehmen selbst können mit hohen Geldbußen belegt werden.
Insbesondere im öffentlichen Vergabewesen hat die Verfolgungsintensität zugenommen. Zur Verfolgung von sogenannten Submissionsabsprachen (Absprachen bei Ausschreibung gemäß § 298 StGB) hat das Bundeskartellamt die Vergabestellen mit einer speziellen Checkliste für das Erkennen von mutmaßlichen Verdachtsmomenten erheblich sensibilisiert. Das Bundeskartellamt geht von Schätzungen aus, wonach allein bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand durch Submissionsabsprachen angeblich ein Schaden in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr entstehen soll.
Aber auch in der Privatwirtschaft ermitteln Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

Zentrale Normen des Wettbewerbsstrafrechts finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern ebenso in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei werden Unternehmen durch das UWG zugleich verpflichtet und geschützt:
  • Bei Werbemaßnahmen sind Unternehmen zur Beachtung des § 16 UWG verpflichtet. § 16 Abs. 1 UWG sanktioniert die unwahre irreführende Werbung. Eine effektive strafrechtliche Beratung und Verteidigung im Unternehmensbereich muss stets im Blick behalten, dass die Grenzen zwischen zulässiger und unlauterer Werbung bisweilen sehr schmal und unklar sind.
  • Spezialgesetzliche Straftatbestände, die irreführendes Verhalten beim Inverkehrbringen oder Vertrieb von Produkten pönalisieren, finden sich in §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 96 Nr. 3 AMG, §§ 143, 143a, 144 MarkenG, §§ 13, 14 HWG, § 59 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 13 LFGB.
  • § 16 Abs. 2 UWG sanktioniert Vertriebssysteme, bei denen Verbraucher in die Vertriebsorganisation in bestimmter Weise eingebunden werden (progressive Kundenwerbung). Typische Fälle einer solchen progressiven Kundenwerbung sind das Schneeballsystem und das Pyramidensystem. Ebenso kann das Multi-Level-Marketing-System von § 16 Abs. 2 UWG erfasst sein. Es ist allerdings stets eine Frage des Einzelfalls, ob § 16 Abs. 2 UWG auf ein Strukturvertriebssystem tatsächlich Anwendung findet.
Daneben schützt das Wettbewerbsstrafrecht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen. Schätzungen zufolge, soll sich der Schaden deutscher Unternehmen durch Industriespionage jährlich im Milliardenbereich bewegen.
Bis zum Jahr 2019 war der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von Unternehmen in den §§ 17, 18, 19 UWG geregelt. Das konnten beispielsweise Preislisten eines Unternehmens, bestimmte Kundendaten, Patentanmeldungen, durch eine öffentliche Ausschreibung erlangte Angebote oder auch die Rezeptur eines Medikaments sein. Strafverfahren wegen des Verdachts auf Geheimnisverrat durch eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person (§ 17 Abs. 1 UWG), des Verdachts auf Betriebsspionage (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UWG) oder der Geheimnisverwertung, die sogenannte Geheimnishehlerei (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) waren keine Seltenheit.
Seit April 2019 ist nun der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisschutz von Unternehmen umfassend in § 23 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) geregelt und die §§ 17, 18, 19 UWG wurden aufgehoben. Geschädigte einer Straftat nach § 23 GeschGehG können sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließen.
In Wettbewerbsstrafsachen
  • beraten und verteidigen wir Beschuldigte und erstellen möglichst frühzeitig ein effektives Verteidigungskonzept, um die berufliche Reputation zu wahren
  • vertreten wir Unternehmen in Bußgeldverfahren
  • begleiten wir Mitarbeiter von Unternehmen zu Vernehmungen als Zeugenbeistand
  • beraten wir geschädigte Unternehmen bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Anzeigenerstattung
  • unterstützen wir geschädigte Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Strafverfahren.
Wichtig: Als Geschädigter einer Straftat nach § 16 UWG oder § 23 GeschGehG hat man gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO die Möglichkeit, sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen. Nebenkläger haben eine umfassende Beteiligungsbefugnis im Strafverfahren, wobei insbesondere die Befugnis zur Ablehnung von Sachverständigen und das Beweisantragsrecht hervorzuheben sind. Die  Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.

Die Kanzlei DR. WILLE steht Ihnen mit Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung. Wir werden bundesweit tätig. Kontaktieren Sie uns jederzeit. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.


Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

* Rechtshinweis:
Die Inhalte dieser Website dienen lediglich der allgemeinen Information. Sie sind weder auf konkrete Fälle gerichtet noch beantworten sie konkrete Fragen. Bei den Angaben auf dieser Website handelt es sich demgemäß nicht um eine rechtliche Beratung. Sie stellen in keiner Weise einen Ersatz für professionelle Beratung durch hierzu qualifizierte Fachleute dar. Keinesfalls sollen Aussagen auf der Internet-Präsenz ohne eine qualifizierte fachkundige Anpassung auf den konkreten Fall übernommen werden. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf der Internet-Präsenz wird keinerlei Gewähr übernommen. Bei Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen sprechen Sie uns gerne an.
Share by: